DIE LINKE.
Satzung des Kreisverbandes der Partei Die Linke. Gelsenkirchen
Präambel
Verwurzelt in der Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, der Friedensbewegung und dem Antifaschismus verpflichtet, den Gewerkschaften und neuen sozialen Bewegungen nahe stehend, schöpfend aus dem Feminismus und der Ökologiebewegung, verbinden sich ihre Identität erweiternd demokratische Sozialistinnen und Sozialisten und Mitglieder der Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit zu der neuen Partei DIE LINKE. mit dem Ziel, die Kräfte im Ringen um menschenwürdige Arbeit und soziale Gerechtigkeit, Frieden und Nachhaltigkeit in der Entwicklung zu stärken. DIE LINKE. strebt die Entwicklung einer solidarischen Gesellschaft an, in der die Freiheit eines jeden Bedingung für die Freiheit aller ist. Die neue LINKE ist plural und offen für jede und jeden, die oder der gleiche Ziele mit demokratischen Mitteln erreichen will.
Wir treten dafür ein, den Grundrechten des Grundgesetzes, die sich ähnlich in allen demokratischen Verfassungen und in den demokratischen Bewegungen dieser Welt finden lassen, zur umfassenden Geltung zu verhelfen. Die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Bundesstaates ist dabei unsere oberste Zielsetzung. Die Herrschaft des Menschen über den Menschen wollen wir aufheben. Alle Strukturen sollen demokratisch organisiert sein. Unser Ziel ist eine "freie, solidarische Gesellschaft freier Menschen - ausnahmslos"! Jede Form des Zwanges, der Nötigung, der Repressionen, der Willkür und der Diskriminierung wollen wir beseitigen.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet
1. Die Partei Die Linke. Kreisverband Gelsenkirchen ( Kurzbezeichnung: Die Linke.
Gelsenkirchen ) ist Kreisverband der Partei Die Linke. im Landesverband Die Linke.
NRW.
2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
3. Zweck des Kreisverbandes ist die politische Willensbildung und die kommunale
Interessenvertretung.
4. Die Grenzen des Kreisverbandes umfassen das Gebiet der Stadt Gelsenkirchen.
5. Die Satzungen der Bundes- und Landespartei sind teilweise Bestandteil dieser
Satzung und gesamt vorrangig vor dieser Satzung.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Partei Die Linke. Gelsenkirchen kann sein, wer das 14. Lebensjahr
vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundes-,
Landes- und Kreissatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des
Parteiengesetzes angehört.
2. Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch
schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreis-, Landes- oder
Bundesvorstand. Der Kreisvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes
unverzüglich in geeigneter Weise im Kreisverband parteiöffentlich bekannt und
informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.
3. Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim
Kreisvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft
vorliegt. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung
des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstandes.
Der Kreisparteitag kann die Mitgliedschaft vor Ablauf der Sechs-Wochenfrist durch
Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen.
4. Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der Partei ein
Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Einspruch ist begründet
beim zuständigen Kreisvorstand geltend zu machen und durch diesen nach Anhörung
des Mitgliedes unverzüglich zu entscheiden.
5. Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann Widerspruch bei der
Schiedskommission des Kreisverbandes Gelsenkirchen (falls vorhanden),
ansonsten bei der Schiedskommission des Landesverbandes NRW, eingelegt werden.
6. Jedes Mitglied des Kreisverbandes gehört zu einem Bezirksverband, in der Regel zu
dem seines Wohnsitzes.
7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kreisvorstand durch schriftliche
Bestätigung einem Mitglied den Wechsel in einem anderen Bezirksverband unter
Anhörung des aufnehmenden Bezirksverbandes ermöglichen. Ein
Bezirksverbandswechsel ist 12 Monate bindend.
8. Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.
3. Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt aus der
Partei, sofern zuvor durch den zuständigen Kreisvorstand die Begleichung der
Beitragsrückstände angemahnt und dem Mitglied ein Gespräch angeboten worden ist
und dabei keine Verständigung erzielt wurde. Der Kreisvorstand stellt den Austritt
fest und teilt dies dem Mitglied schriftlich mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen
diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur
endgültigen Entscheidung unberührt.
4. Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen
Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei
ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden
zufügt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Bundessatzung und der
beschlossenen Geschäftsordnungen
a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle
Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,
b) an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei
teilzunehmen,
c) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und
Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
d) Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,
e) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei
zu vereinigen,
f) an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente,
kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und
sich selbst zu bewerben.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
c) regelmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige
Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.
§ 5 Gastmitglieder
1. Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne
selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei
mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen.
Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die
jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.
2. Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:
a) das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,
b) das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über
Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und
über Haftungsfragen,
c) das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schieds- und
Finanzrevisionskommissionen sowie bei Wahlen zu Vertreterversammlungen zur
Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamente und kommunale
Vertretungskörperschaften und
d) das aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für
Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.
3. Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen
der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das
Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die
Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.
4. Die Übertragung des aktiven Wahlrechtes in einer Mitgliederversammlung ist auf die
laufende Versammlung befristet.
5. Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von
Mitgliederrechten.
§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
1. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen,
die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen
Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. kommunale
Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind.
2. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht,
a) aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,
b) von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,
c) vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.
3. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet,
a) sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,
b) die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,
c) die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu
berücksichtigen,
d) gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den
Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.
§ 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse
1. Innerparteiliche Zusammenschlüsse können von den Mitgliedern frei gebildet
werden.Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen
wählen, welches ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum
Ausdruck bringt.
2. Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen
Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-,
Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Sie sind
entsprechend ihren Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Parteivorstand,
Kommissionen und Arbeitsgremien aller Ebenen einzubeziehen.
3. Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre
innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit
die Satzung eines Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Satzung
sinngemäß anzuwenden.
4. Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des
Kreisparteivorstandes bzw. des Kreisparteitages beitreten.
5. Zusammenschlüsse innerhalb des Kreisverbandes können keine Delegierten zum
Kreisparteitag entsenden.
6. Zusammenschlüsse können im Rahmen des Finanzplanes oder auf Antrag, finanzielle
Mittel zur Durchführung ihrer Arbeit erhalten.
7. Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in
ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des
Programms, dieser Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können
durch einen Beschluss des Kreisparteitages aufgelöst werden.
8. Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 7 besteht ein Widerspruchsrecht bei
der zuständigen Schiedskommission.
§ 8 Mitgliederentscheide
1. Zu allen politischen Fragen in der Partei kann ein Mitgliederentscheid
(Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang
eines Kreisparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend
dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw.
bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.
2. Der Mitgliederentscheid findet statt
a) auf Antrag von 2 Stadtbezirksverbänden
b) auf Antrag von 10 von Hundert der Parteimitglieder
c) auf Beschluss des Kreisparteitages.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde
liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm eine einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zustimmt.
4. Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat,
kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erneut abgestimmt werden.
5. Die Auflösung der Kreispartei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei
bedürfen zwingend der Zustimmung durch einen Mitgliederentscheid. Der
entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des
Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
6. Die Kosten eines Mitgliederentscheides trägt der Kreisverband.
§ 9 Gleichstellung
1. Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art
von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei.
Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle
Parteimitglieder entschieden zu begegnen.
2. Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der
Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch den
Vorstand der Partei und des Gebietsverbandes besonders zu schützen. Ihre
Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei
ist zu fördern.
3. Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und
ihr öffentliches Wirken ist durch den Vorstand der Partei und des Gebietsverbandes
so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere
Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit
Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.
§ 10 Geschlechterdemokratie
1. Die politische Willensbildung von Frauen in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel
der Partei, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert
werden. Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen
und Frauenplenen einzuberufen.
2. In allen Versammlungen und Gremien der Partei sprechen, unter der Voraussetzung
entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten
werden getrennt geführt.
3. In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens
einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes
Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten
Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten
Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.
4. Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind
grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben
die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit
möglich. Kreis- und Ortsverbände, deren Frauenanteil bei weniger als einem Viertel
liegt, können im Einzelfall Ausnahmen beschließen.
5. Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Parlamente und
kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen
Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei
Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die
ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung
stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne
Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.
§ 11 Der Jugendverband
1. Der Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit einen Kreisjugendverband als
Kreisjugendorganisation der Partei anerkennen, wenn nachfolgende Bedingungen in
der Satzung des Jugendverbandes erfüllt sind.
2. Alle Mitglieder der Partei bis zur Altersgrenze des Jugendverbandes sind Mitglieder
des Jugendverbandes. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes
informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als Mitglieder
geführt.
3. Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft in der Partei
gebunden.
4. Die Partei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert
Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt
im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei.
5. Der Jugendverband gibt sich auf der Basis der programmatischen Grundsätze und
der den Jugendverband betreffenden Bestimmungen in dieser Satzung ein
Programm und eine eigene Satzung, er gestaltet eigenständig seine Arbeit. Der
Jugendverband informiert die Partei über seine Aktivitäten.
6. Der Jugendverband kann im Rahmen des Finanzplanes oder auf Antrag finanzielle
Mittel für seine Arbeit erhalten.
7. Der Kreisjugendverband hat Antragsrecht in allen Organen der Kreispartei und der
Stadtbezirksverbände, in denen er organisiert ist. Der Jugendverband kann keine
Delegierten zum Kreisparteitag entsenden.
8. Die Absätze 1 bis 7 gelten für einen parteinahen Kreishochschulverband
entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Kreisjugendverbandes.
§ 12 Kreisverband
1. Der Kreisverband gliedert sich in 5 Stadtbezirksverbände. Die Gliederung entspricht
der kommunalen Verwaltungsstruktur der Stadt Gelsenkirchen. Innerhalb eines
kommunalen Stadtbezirkes gibt es nur einen Stadtbezirksverband.
2. Stadtbezirksverbände führen den Namen: DIE LINKE. Gelsenkirchen-
[Stadtbezirksbezeichnung].
3. Organe eines Stadtbezirksverbandes sind mindestens der Bezirksparteitag und der
Bezirksvorstand. Bezirksparteitage sind als Mitgliederversammlungen
durchzuführen. Die Bezirkssatzung kann weitere Organe vorsehen. Die
Bezirksvorsitzenden vertreten die Bezirksverbände gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Bezirksverbände entwickeln im Rahmen des Parteiprogramms eine ihren
regionalen Bedingungen entsprechende Programmatik.
5. Die Bezirksverbände regeln im Rahmen der Kreissatzung ihre Angelegenheiten
durch eigene Satzungen.
6. Wenn Bezirksverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich
und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder
Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können diese Bezirksverbände oder
einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Kreisparteitages aufgelöst werden. Der
Auflösungsbeschluss bedarf einer einfachen Mehrheit. Bis zur Neukonstituierung des
Bezirksverbandes bestellt der Kreisparteitag eine/n geschäftsführenden Verwalter.
Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.
7. Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 6 besteht ein Widerspruchsrecht bei
der zuständigen Schiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die
Geschäftsfähigkeit des entsprechenden Bezirksorganes ausgesetzt.
8. Bezirksverbände dürfen entsprechend der Bundessatzung keine eigene Kasse führen.
§ 13 Kreisverbandsorgane
1. Der Kreisparteitag
a) Der Kreisparteitag kann als Mitgliederversammlung oder als
Delegiertenkörperschaft arbeiten.
b) Derzeit wird die Form der Mitgliederversammlung praktiziert.
c) Der Kreisparteitag findet einmal monatlich (außer in den Ferien) statt, davon
jährlich einmal als Jahreshauptversammlung.
d) Die Jahreshauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Form zu einer
Delegiertenkonferenz bestimmen.
2. Der Kreisvorstand
Der Kreisvorstand wird für 12 Monate gewählt und besteht aus
a. dem geschäftsführenden Vorstand (6 Personen)
1. der Sprecherin
2. dem Sprecher
3. der/m Schatzmeister/in
4. der/m Schriftführer/in
5. der/m Pressesprecher/in für Öffentlichkeitsarbeit
6. der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers
b. dem erweiterten Vorstand (10 Personen)
1. 5 weiblichen Beisitzern (je 1 pro Bezirk)
2. 5 männlichen Beisitzern (je 1 pro Bezirk)
Der erweiterte Vorstand ist direkt in den Bezirken von
der Bezirksmitgliederversammlung zu wählen (2 je Bezirk)
3. Die Mitglieder des Parteivorstandes dürfen keine Mandatsträger/innen auf
übergeordneten oder gleichen Ebenen (Europa, Bund, Land oder Kreis) sein.
4. Die Mitglieder des Parteivorstandes dürfen keine Parteiämter in übergeordneten
Gliederungen der Partei (Bundesvorstand oder Landesvorstand) ausüben.
5. Die Mitglieder des Parteivorstandes dürfen keine Beschäftigten des Kreisverbandes
sein.
6. Über einzelne Ausnahmen entscheidet der Parteitag.
7. Die Finanzrevision
Die Finanzrevision wird für 12 Monate gewählt und besteht aus 3 Personen. Finanzrevisioren / innen dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören.
8. Die Schiedskommission
Die Schiedskommission wird für 12 Monate gewählt und kann mit einfacher Mehrheit auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie muss aus mindestens 3 Personen bestehen. Mitglieder der Schiedskommission dürfen nicht Mitglieder des Kreisvorstandes, der Finanzrevision oder des Bezirksvorstandes sein.
§ 14 Aufgaben des Parteitages
1. Der Parteitag ist das höchste Organ der Partei. Er berät und beschließt über
grundsätzliche, politische und organisatorische Fragen.
2. Dem Parteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm der Partei,
b) die Wahlprogramme zu Kommunalwahlen,
c) die Auflösung von Bezirksverbänden,
d) die Beschlussfassung oder Ablehnung von Anträgen,
e) die Durchführung von Nachwahlen,
f) die Abwahl von Kreisparteifunktionären,
g) das Verfassen einer Niederschrift,
h) Nominierung von Bürgerschaftsvertretern.
3. Zusätzlich ist dem Parteitag, welcher als Jahreshauptversammlung durchgeführt
wird, folgende Beschlussfassung vorbehalten:
a) die Durchführung von satzungsgemäßen Wahlen,
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
c) die Entgegennahme des Prüfberichtes der Finanzrevision,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Auflösung des Kreisverbandes,
f) die Verschmelzung mit einer anderen Partei oder Wählergruppe,
g) die Entgegennahme und Bewertung der Kreis- und Bezirksfraktionsberichte,
h) die Entgegennahme des Berichtes der Schiedskommission,
i) die Verabschiedung oder Veränderung der Satzung,
j) die Beschlussfassung über die Form von Parteitagen,
k) die Beschlussfassung eines Finanzplanes,
l) die Einsetzung einer Schiedskommission,
m) die Erstellung einer Geschäftsordnung,
n) die Erstellung einer Wahlordnung,
o) die Entgegennahme von Niederschriften des jeweils letzten Parteitages,
p) die Festlegung der Legislaturperioden,
q) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten (Die Wahl erfolgt für die Dauer
von 12 Monaten.
§ 15 Einberufung des Parteitages
1. Parteitage mit dem Charakter einer Jahreshauptversammlung sind mit einer
Frist von drei Wochen zu laden.
2. Ordentliche Parteitage sind mit einer Frist von zwei Wochen zu laden.
3. Außerordentliche Parteitage sind mit einer Frist von einer Woche zu laden. Diese
Parteitage müssen in der Einladung begründet werden und dürfen nur den Grund
der Einladung behandeln.
4. Alle Fristen gelten dann als erfüllt, wenn sie für den Empfänger wirksam werden.
5. Einladungen zu Parteitagen müssen grundsätzlich mit einer vorläufigen
Tagungsordnung ausgestattet sein,
6. Die Einladungen können je nach Empfangsmöglichkeit des Mitgliedes per Brief,
Fax oder Email gesendet werden
7. Die Einladungen müssen mit Tagesordnung auf der parteieigenen Webseite
veröffentlicht werden.
§ 16 Aufgaben des Parteivorstandes
1. Der Kreisparteivorstand ist das organisatorische Führungsorgan der Partei.
2. Zu seinen Aufgaben gehören:
a) die Vertretung der Partei nach innen und nach außen,
b) die Beschlussfassung über alle organisatorischen Regelungen, sowie Finanz-, und
Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit
bestimmt wird,
c) die Abgabe von Stellungnahmen der Partei zu aktuellen politischen Fragen,
d) die Vorbereitung von Parteitagen und die Durchführung von deren Beschlüssen,
e) die Beschlussfassung über Anträge, welche durch den Parteitag an den
Parteivorstand überwiesen wurden,
f) die Einberufung einer Wahlkreisvertreterversammlung zur Aufstellung einer
Wahlliste für die Kommunalwahlen zum Rat der Kommune und die Einreichung
(Unterzeichnung) dieser Liste,
g) Abs. f) für nicht existierende Bezirke durchzuführen,
h) die Wahllisten der Bezirke einzureichen,
i) die Wahlbewerber/innen für Direktwahlkreise einzureichen,
j) Abs. f) analog für Bundestagsdirektkandidaturen anwenden,
k) Abs. f) analog für Landtagsdirektkandidaturen anwenden,
l) das Erstellen eines Finanzplanes,
m) das Erstellen eines Rechenschaftsberichtes zu Jahreshauptversammlungen,
n) die Pflege der Webseite,
o) die Unterstützung der Bezirksverbände und der Zusammenschlüsse der Partei,
p) die ordentliche Kassenführung mit Berichtsgestaltung für die Finanzrevision
durch Erstellung von
1) Einnahmen und Ausgaben,
2) Vermögensverzeichnis,
3) Inventarübersicht,
4) Belegsortierung und Aufbewahrung,
q) das Führen und Pflegen der Mitgliederdatei,
r) das Anmahnen rückständiger Beitragszahler,
s) das Führen von Protokollen, insbesondere durch Aufzeichnen finanzieller Beschlüsse,
t) das Weiterleiten von Protokollen an die Finanzrevision.
§ 17 Aufgaben der Finanzrevision
Ordentliche Überprüfung der Kreisverbandskasse durch
1. Überprüfung der Belege,
2. Vergleich mit den Beschlüssen des Vorstandes und des Parteitages,
3. Vergleich mit dem Finanzplan,
4. Vergleich mit dem Kassenbuch,
5. Vergleich mit dem Bericht der/s Schatzmeisters/in,
6. Erstellen eines Prüfberichtes,
7. Vorlegen des Prüfberichtes der Jahreshauptversammlung.
§ 18 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
2. Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.
3. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung
angekündigt sind.
4. Alle Wahlen sind geheim.
5. Abstimmungen über Sachfragen sind offen. Auf Antrag und mit einfacher
Mehrheit muss auch eine Sachfrage geheim erfolgen.
6. Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl
gleichkommen, sind geheim.
§ 19 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
1. Parteiämter und Delegiertenmandate werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamtes bedarf eines Beschlusses des
Parteitages.
3. Kein Parteiamt sollte länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt
werden.
4. Notwendige Aufwendungen, die durch Ausübung eines Ehrenamtes erwachsen, sind
im Rahmen der Finanzordnung, des Finanzplanes und der sonstigen Beschlüsse der
Partei zu erstatten.
§ 20 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten
1. Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl,
Rücktritt, oder dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.
2. Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung
a) eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit
negativ beantwortet oder
b) auf Antrag mit absoluter Mehrheit (die Hälfte der anwesenden Mitglieder + 1 Mitglied)
die Abwahl beschließt.
3. Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.
4. Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem
zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären.
5. Die zuständige Versammlungsleitung stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die
Notwendigkeit der Nachwahl fest und überträgt diese Aufgabe dem Restvorstand
oder bestimmt einen Übergangsvorstand, welcher aus maximal 3 Personen besteht.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Kreissatzung DIE LINKE. Gelsenkirchen mit der Bundessatzung DIE LINKE. und der Landessatzung DIE LINKE. NRW nicht in Übereinstimmung stehen, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 22 Schlussbestimmungen
1. Diese Kreisverbandssatzung wurde am 05. März 2008 beschlossen und
angenommen. Sie tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
2. Änderungen dieser Satzung können vom Parteitag mit einer einfachen Mehrheit
bis zum 06.03.2010 beschlossen werden. Danach ist eine 2/3 Mehrheit des
Parteitages notwendig.
3. Bei der Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen an eine von dem auflösenden
Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestimmenden Organisation.
Unterzeichnende
für
Den Vorstand:
Angelika Schirmers
Beate Freynik
Cennet Kaya
Doris Stöcker
Elke Neubauer
Friedhelm Mathiebe
Kerstin Becker
Kerstin Strauß
Manfred Röll
Ralf Herrmann
Reinhard Dowe
Silvio Freydank
Sinan Özcan
Die Versammlungsleitung:
Jürgen Kasten
Martin Gatzemeier
Reinhard Dowe
Die Revisoren:
Jürgen Kasten
Marion Strohmeier
Diese Satzung wurde beschlossen am 1. Tag auf der Jahresmitgliederversammlung vom 5. / 6. März 2008.
1. Änderung auf der Jahresmitgliederversammlung am 6.9.2008 (siehe Protokoll)
Bemerkung: Änderungen, Streichungen und Zusätze sind in dieser Fassung enthalten.