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26. Januar 2009

Satzung der Partei DIE LINKE.

Satzung des Kreisverbandes der Partei Die Linke. Gelsenkirchen

Präambel

Verwurzelt in der Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, der Friedensbewegung und dem Antifaschismus verpflichtet, den Gewerkschaften und neuen sozialen Bewegungen nahe stehend, schöpfend aus dem Feminismus und der Ökologiebewegung, verbinden sich ihre Identität erweiternd demokratische Sozialistinnen und Sozialisten und Mitglieder der Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit zu der neuen Partei DIE LINKE. mit dem Ziel, die Kräfte im Ringen um menschenwürdige Arbeit und soziale Gerechtigkeit, Frieden und Nachhaltigkeit in der Entwicklung zu stärken. DIE LINKE. strebt die Entwicklung einer solidarischen Gesellschaft an, in der die Freiheit eines jeden Bedingung für die Freiheit aller ist. Die neue LINKE ist plural und offen für jede und jeden, die oder der gleiche Ziele mit demokratischen Mitteln erreichen will.
Wir treten dafür ein, den Grundrechten des Grundgesetzes, die sich ähnlich in allen demokratischen Verfassungen und in den demokratischen Bewegungen dieser Welt finden lassen, zur umfassenden Geltung zu verhelfen. Die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Bundesstaates ist dabei unsere oberste Zielsetzung. Die Herrschaft des Menschen über den Menschen wollen wir aufheben. Alle Strukturen sollen demokratisch organisiert sein. Unser Ziel ist eine "freie, solidarische Gesellschaft freier Menschen - ausnahmslos"! Jede Form des Zwanges, der Nötigung, der Repressionen, der Willkür und der Diskriminierung wollen wir beseitigen.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

1. Die Partei Die Linke. Kreisverband Gelsenkirchen ( Kurzbezeichnung: Die Linke. 
    Gelsenkirchen ) ist Kreisverband der Partei Die Linke. im Landesverband Die Linke.
    NRW.
2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
3. Zweck des Kreisverbandes ist die politische Willensbildung und die kommunale
    Interessenvertretung.
4. Die Grenzen des Kreisverbandes umfassen das Gebiet der Stadt Gelsenkirchen.
5. Die Satzungen der Bundes- und Landespartei sind teilweise Bestandteil dieser
    Satzung und gesamt vorrangig vor dieser Satzung.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Partei Die Linke. Gelsenkirchen kann sein, wer das 14. Lebensjahr
    vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundes-,
    Landes- und Kreissatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des
    Parteiengesetzes angehört.

2. Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch
    schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreis-, Landes- oder
    Bundesvorstand. Der Kreisvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes
    unverzüglich in geeigneter Weise im Kreisverband parteiöffentlich bekannt und
    informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.

3. Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim
    Kreisvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft
    vorliegt. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung
    des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstandes.
    Der Kreisparteitag kann die Mitgliedschaft vor Ablauf der Sechs-Wochenfrist durch
    Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen.

4. Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der Partei ein
    Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Einspruch ist begründet 
    beim zuständigen Kreisvorstand geltend zu machen und durch diesen nach Anhörung
    des Mitgliedes unverzüglich zu entscheiden.

5. Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann Widerspruch bei der
    Schiedskommission des Kreisverbandes Gelsenkirchen (falls vorhanden),
    ansonsten bei der Schiedskommission des Landesverbandes NRW, eingelegt werden.
6. Jedes Mitglied des Kreisverbandes gehört zu einem Bezirksverband, in der Regel zu
    dem seines Wohnsitzes.

7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kreisvorstand durch schriftliche
    Bestätigung einem Mitglied den Wechsel in einem anderen Bezirksverband unter
    Anhörung des aufnehmenden Bezirksverbandes ermöglichen. Ein
    Bezirksverbandswechsel ist 12 Monate bindend.

8. Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.

3. Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt aus der
    Partei,  sofern zuvor durch den zuständigen Kreisvorstand die Begleichung der
    Beitragsrückstände angemahnt und dem Mitglied ein Gespräch angeboten worden ist
    und dabei keine Verständigung erzielt wurde. Der Kreisvorstand stellt den Austritt
    fest und teilt dies dem Mitglied schriftlich mit. Legt das Mitglied Widerspruch gegen
    diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur
    endgültigen Entscheidung unberührt.

4. Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen
    Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei
    ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
    Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden
    zufügt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Bundessatzung und der
    beschlossenen Geschäftsordnungen

a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle
    Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,
b) an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei
    teilzunehmen,

c) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und
    Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,

d) Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,

e) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei
    zu vereinigen,
 
f) an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente,
   kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und
   sich selbst zu bewerben.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
c) regelmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige
    Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

§ 5 Gastmitglieder

1. Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne
    selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei
    mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen.
    Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die
    jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.

2. Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:

a) das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,
b) das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über
    Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und
    über Haftungsfragen,

c) das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schieds- und
    Finanzrevisionskommissionen sowie bei Wahlen zu Vertreterversammlungen zur
    Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamente und kommunale
    Vertretungskörperschaften und

d) das aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für
    Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.

3. Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen
    der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das
    Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die
    Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.

4. Die Übertragung des aktiven Wahlrechtes in einer Mitgliederversammlung ist auf die
    laufende Versammlung befristet.

5. Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von
    Mitgliederrechten.

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

1. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen,
    die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen
    Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. kommunale
    Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind.

2. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht,

a) aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,
b) von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,
c) vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.
 
3. Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet,

a) sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,
b) die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,
c) die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu
    berücksichtigen,
d) gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den
    Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.
 
§ 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse

1. Innerparteiliche Zusammenschlüsse können von den Mitgliedern frei gebildet
   werden.Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen
   wählen, welches ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum
   Ausdruck bringt.

2. Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen
    Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-,
    Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Sie sind
    entsprechend ihren Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Parteivorstand,
    Kommissionen und Arbeitsgremien aller Ebenen einzubeziehen.
3. Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre
    innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit
    die Satzung eines Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Satzung
    sinngemäß anzuwenden.

4. Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des
    Kreisparteivorstandes bzw. des Kreisparteitages beitreten.

5. Zusammenschlüsse innerhalb des Kreisverbandes können keine Delegierten zum
    Kreisparteitag entsenden.

6. Zusammenschlüsse können im Rahmen des Finanzplanes oder auf Antrag, finanzielle
    Mittel zur Durchführung ihrer Arbeit erhalten.

7. Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in
    ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des
    Programms, dieser Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können
    durch einen Beschluss des Kreisparteitages aufgelöst werden.

8. Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 7 besteht ein Widerspruchsrecht bei 
    der  zuständigen Schiedskommission.

§ 8 Mitgliederentscheide
 
1. Zu allen politischen Fragen in der Partei kann ein Mitgliederentscheid
   (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang
    eines Kreisparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend
    dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw.
    bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.

2. Der Mitgliederentscheid findet statt

a) auf Antrag von 2 Stadtbezirksverbänden
b) auf Antrag von 10 von Hundert der Parteimitglieder
c) auf Beschluss des Kreisparteitages.

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde
    liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm eine einfache Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen zustimmt.

4. Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat,
    kann frühestens nach Ablauf von sechs  Monaten erneut abgestimmt werden.

5. Die Auflösung der Kreispartei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei
    bedürfen zwingend der Zustimmung durch einen Mitgliederentscheid. Der
    entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des
    Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.

6. Die Kosten eines Mitgliederentscheides trägt der Kreisverband.

§ 9 Gleichstellung

1. Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art
    von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei.
    Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle
    Parteimitglieder entschieden zu begegnen.

2. Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der
    Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch den  
    Vorstand der Partei und des Gebietsverbandes besonders zu schützen. Ihre
    Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei
    ist zu fördern.

3. Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und
    ihr öffentliches Wirken ist durch den Vorstand der Partei und des Gebietsverbandes
    so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere
    Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit
    Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

§ 10 Geschlechterdemokratie

1. Die politische Willensbildung von Frauen in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel
    der Partei, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert
    werden. Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen
    und Frauenplenen einzuberufen.

2. In allen Versammlungen und Gremien der Partei sprechen, unter der Voraussetzung
    entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten
    werden getrennt geführt.

3. In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens
    einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes
    Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten
    Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten
    Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.
 
4. Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind
    grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben
    die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit
    möglich. Kreis- und Ortsverbände, deren Frauenanteil bei weniger als einem Viertel
    liegt, können im Einzelfall Ausnahmen beschließen.
 
5. Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Parlamente und
    kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen
    Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei
    Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die
    ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung
    stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne
    Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.

§ 11 Der Jugendverband

1. Der Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit einen Kreisjugendverband als
    Kreisjugendorganisation der Partei anerkennen, wenn nachfolgende Bedingungen in
    der Satzung des Jugendverbandes erfüllt sind.

2. Alle Mitglieder der Partei bis zur Altersgrenze des Jugendverbandes sind Mitglieder
    des Jugendverbandes. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes 
    informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als Mitglieder 
    geführt.

3. Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft in der Partei
   gebunden.

4. Die Partei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert
    Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt
    im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei.

5. Der Jugendverband gibt sich auf der Basis der programmatischen Grundsätze und
    der den Jugendverband betreffenden Bestimmungen in dieser Satzung ein
    Programm und eine eigene Satzung, er gestaltet eigenständig seine Arbeit. Der
    Jugendverband informiert die Partei über seine Aktivitäten.

6. Der Jugendverband kann im Rahmen des Finanzplanes oder auf Antrag finanzielle
    Mittel für seine Arbeit erhalten.

7. Der Kreisjugendverband hat Antragsrecht in allen Organen der Kreispartei und der
    Stadtbezirksverbände, in denen er organisiert ist. Der Jugendverband kann keine 
    Delegierten zum Kreisparteitag entsenden.

8. Die Absätze 1 bis 7 gelten für einen parteinahen Kreishochschulverband
    entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Kreisjugendverbandes.

§ 12 Kreisverband

1. Der Kreisverband gliedert sich in 5 Stadtbezirksverbände. Die Gliederung entspricht
    der kommunalen Verwaltungsstruktur der Stadt Gelsenkirchen. Innerhalb eines
    kommunalen Stadtbezirkes gibt es nur einen Stadtbezirksverband.

2. Stadtbezirksverbände führen den Namen: DIE LINKE. Gelsenkirchen-
   [Stadtbezirksbezeichnung].

3. Organe eines Stadtbezirksverbandes sind mindestens der Bezirksparteitag und der
    Bezirksvorstand. Bezirksparteitage sind als Mitgliederversammlungen
    durchzuführen. Die Bezirkssatzung kann weitere Organe vorsehen. Die
    Bezirksvorsitzenden vertreten die Bezirksverbände gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Bezirksverbände entwickeln im Rahmen des Parteiprogramms eine ihren
    regionalen Bedingungen entsprechende Programmatik.

5. Die Bezirksverbände regeln im Rahmen der Kreissatzung ihre Angelegenheiten
   durch eigene Satzungen.

6. Wenn Bezirksverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich
    und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder
    Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können diese Bezirksverbände oder
    einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Kreisparteitages aufgelöst werden. Der
    Auflösungsbeschluss bedarf einer einfachen Mehrheit. Bis zur Neukonstituierung des
    Bezirksverbandes bestellt der Kreisparteitag eine/n geschäftsführenden Verwalter.
    Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.

7. Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 6 besteht ein Widerspruchsrecht bei
    der zuständigen Schiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die
    Geschäftsfähigkeit des entsprechenden Bezirksorganes ausgesetzt.
 
8. Bezirksverbände dürfen entsprechend der Bundessatzung keine eigene Kasse führen.

§ 13 Kreisverbandsorgane

1. Der Kreisparteitag

a) Der Kreisparteitag kann als Mitgliederversammlung oder als
    Delegiertenkörperschaft arbeiten.
b) Derzeit wird die Form der Mitgliederversammlung praktiziert.
c) Der Kreisparteitag findet einmal monatlich (außer in den Ferien) statt, davon 
    jährlich einmal als Jahreshauptversammlung.
d) Die Jahreshauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Form zu einer
    Delegiertenkonferenz bestimmen.

2. Der Kreisvorstand

    Der Kreisvorstand wird für 12 Monate gewählt und besteht aus
a. dem geschäftsführenden Vorstand (6 Personen)
1. der Sprecherin
2. dem Sprecher
3. der/m Schatzmeister/in
4. der/m Schriftführer/in
5. der/m Pressesprecher/in für Öffentlichkeitsarbeit
6. der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers
b. dem erweiterten Vorstand (10 Personen)
1. 5 weiblichen Beisitzern (je 1 pro Bezirk)
2. 5 männlichen Beisitzern (je 1 pro Bezirk)

    Der erweiterte Vorstand ist direkt in den Bezirken von  
    der Bezirksmitgliederversammlung zu wählen (2 je Bezirk)

3. Die Mitglieder des Parteivorstandes dürfen keine Mandatsträger/innen auf
    übergeordneten oder gleichen Ebenen (Europa, Bund, Land oder Kreis) sein.

4. Die Mitglieder des Parteivorstandes dürfen keine Parteiämter in übergeordneten
    Gliederungen der Partei (Bundesvorstand oder Landesvorstand) ausüben.

5. Die Mitglieder des Parteivorstandes dürfen keine Beschäftigten des Kreisverbandes
    sein.

6. Über einzelne Ausnahmen entscheidet der Parteitag.

7. Die Finanzrevision

Die Finanzrevision wird für 12 Monate gewählt und besteht aus 3 Personen. Finanzrevisioren / innen dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören.

8. Die Schiedskommission

Die Schiedskommission wird für 12 Monate gewählt und kann mit einfacher Mehrheit auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie muss aus mindestens 3 Personen bestehen. Mitglieder der Schiedskommission dürfen nicht Mitglieder des Kreisvorstandes, der Finanzrevision oder des Bezirksvorstandes sein.

§ 14 Aufgaben des Parteitages

1. Der Parteitag ist das höchste Organ der Partei. Er berät und beschließt über
    grundsätzliche, politische und organisatorische Fragen.

2. Dem Parteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm der Partei,
b) die Wahlprogramme zu Kommunalwahlen,
c) die Auflösung von Bezirksverbänden,
d) die Beschlussfassung oder Ablehnung von Anträgen,
e) die Durchführung von Nachwahlen,
f) die Abwahl von Kreisparteifunktionären,
g) das Verfassen einer Niederschrift,
h) Nominierung von Bürgerschaftsvertretern.

3. Zusätzlich ist dem Parteitag, welcher als Jahreshauptversammlung durchgeführt
    wird, folgende Beschlussfassung vorbehalten:
a) die Durchführung von satzungsgemäßen Wahlen,
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
c) die Entgegennahme des Prüfberichtes der Finanzrevision,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Auflösung des Kreisverbandes,
f) die Verschmelzung mit einer anderen Partei oder Wählergruppe,
g) die Entgegennahme und Bewertung der Kreis- und Bezirksfraktionsberichte,
h) die Entgegennahme des Berichtes der Schiedskommission,
i) die Verabschiedung oder Veränderung der Satzung,
j) die Beschlussfassung über die Form von Parteitagen,
k) die Beschlussfassung eines Finanzplanes,
l) die Einsetzung einer Schiedskommission,
m) die Erstellung einer Geschäftsordnung,
n) die Erstellung einer Wahlordnung,
o) die Entgegennahme von Niederschriften des jeweils letzten Parteitages,
p) die Festlegung der Legislaturperioden,
q) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten (Die Wahl erfolgt für die Dauer
    von 12 Monaten.

§ 15 Einberufung des Parteitages

1. Parteitage mit dem Charakter einer Jahreshauptversammlung sind mit einer
    Frist von drei Wochen zu laden.

2. Ordentliche Parteitage sind mit einer Frist von zwei Wochen zu laden.

3. Außerordentliche Parteitage sind mit einer Frist von einer Woche zu laden. Diese
    Parteitage müssen in der Einladung begründet werden und dürfen nur den Grund
    der Einladung behandeln.

4. Alle Fristen gelten dann als erfüllt, wenn sie für den Empfänger wirksam werden.

5. Einladungen zu Parteitagen müssen grundsätzlich mit einer vorläufigen
    Tagungsordnung ausgestattet sein,

6. Die Einladungen können je nach Empfangsmöglichkeit des Mitgliedes per Brief,
    Fax oder Email gesendet werden

7. Die Einladungen müssen mit Tagesordnung auf der parteieigenen Webseite
    veröffentlicht werden.

§ 16 Aufgaben des Parteivorstandes

1. Der Kreisparteivorstand ist das organisatorische Führungsorgan der Partei.

2. Zu seinen Aufgaben gehören:

a) die Vertretung der Partei nach innen und nach außen,
b) die Beschlussfassung über alle organisatorischen Regelungen, sowie Finanz-, und 
    Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit
    bestimmt wird,
c) die Abgabe von Stellungnahmen der Partei zu aktuellen politischen Fragen,
d) die Vorbereitung von Parteitagen und die Durchführung von deren Beschlüssen,
e) die Beschlussfassung über Anträge, welche durch den Parteitag an den
    Parteivorstand überwiesen wurden, 
f) die Einberufung einer Wahlkreisvertreterversammlung zur Aufstellung einer
   Wahlliste für die Kommunalwahlen zum Rat der Kommune und die Einreichung
   (Unterzeichnung) dieser Liste,
g) Abs. f) für nicht existierende Bezirke durchzuführen,
h) die Wahllisten der Bezirke einzureichen,
i) die Wahlbewerber/innen für Direktwahlkreise einzureichen,
j) Abs. f) analog für Bundestagsdirektkandidaturen anwenden,
k) Abs. f) analog für Landtagsdirektkandidaturen anwenden,
l) das Erstellen eines Finanzplanes,
m) das Erstellen eines Rechenschaftsberichtes zu Jahreshauptversammlungen,
n) die Pflege der Webseite,
o) die Unterstützung der Bezirksverbände und der Zusammenschlüsse der Partei, 
p) die ordentliche Kassenführung mit Berichtsgestaltung für die Finanzrevision
    durch Erstellung von

1) Einnahmen und Ausgaben,
2) Vermögensverzeichnis,
3) Inventarübersicht,
4) Belegsortierung und Aufbewahrung,
q) das Führen und Pflegen der Mitgliederdatei,
r) das Anmahnen rückständiger Beitragszahler,
s) das Führen von Protokollen, insbesondere durch Aufzeichnen finanzieller Beschlüsse,
t) das Weiterleiten von Protokollen an die Finanzrevision.

§ 17 Aufgaben der Finanzrevision

Ordentliche Überprüfung der Kreisverbandskasse durch

1. Überprüfung der Belege,
2. Vergleich mit den Beschlüssen des Vorstandes und des Parteitages,
3. Vergleich mit dem Finanzplan,
4. Vergleich mit dem Kassenbuch,
5. Vergleich mit dem Bericht der/s Schatzmeisters/in,
6. Erstellen eines Prüfberichtes,
7. Vorlegen des Prüfberichtes der Jahreshauptversammlung.

§ 18 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

2. Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn
    die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.
 
3. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung
    angekündigt sind.

4. Alle Wahlen sind geheim.

5. Abstimmungen über Sachfragen sind offen. Auf Antrag und mit einfacher
    Mehrheit muss auch eine Sachfrage geheim erfolgen.

6. Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl
    gleichkommen, sind geheim.

§ 19 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

1. Parteiämter und Delegiertenmandate werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamtes bedarf eines Beschlusses des
    Parteitages.

3. Kein Parteiamt sollte länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt
    werden.
4. Notwendige Aufwendungen, die durch Ausübung eines Ehrenamtes erwachsen, sind
    im Rahmen der Finanzordnung, des Finanzplanes und der sonstigen Beschlüsse der
    Partei zu erstatten.

§ 20 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

1. Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl,
    Rücktritt, oder dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.

2. Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung

a) eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit
    negativ  beantwortet oder
b) auf Antrag mit absoluter Mehrheit (die Hälfte der anwesenden Mitglieder + 1 Mitglied)
    die Abwahl beschließt.

3. Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.

4. Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem
    zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären.

5. Die zuständige Versammlungsleitung stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die
    Notwendigkeit der Nachwahl fest und überträgt diese Aufgabe dem Restvorstand
    oder bestimmt einen Übergangsvorstand, welcher aus maximal 3 Personen besteht.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Kreissatzung DIE LINKE. Gelsenkirchen mit der Bundessatzung DIE LINKE. und der Landessatzung DIE LINKE. NRW nicht in Übereinstimmung stehen, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 22 Schlussbestimmungen
1. Diese Kreisverbandssatzung wurde am 05. März 2008 beschlossen und
    angenommen. Sie tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

2. Änderungen dieser Satzung können vom Parteitag mit einer einfachen Mehrheit
    bis zum  06.03.2010 beschlossen werden. Danach ist eine 2/3 Mehrheit des
    Parteitages notwendig.
3. Bei der Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen an eine von dem auflösenden
    Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestimmenden Organisation.


Unterzeichnende
für
Den Vorstand: 
Angelika Schirmers
Beate Freynik
Cennet Kaya
Doris Stöcker
Elke Neubauer
Friedhelm Mathiebe
Kerstin Becker
Kerstin Strauß
Manfred Röll
Ralf Herrmann
Reinhard Dowe
Silvio Freydank
Sinan Özcan

Die Versammlungsleitung:
Jürgen Kasten
Martin Gatzemeier
Reinhard Dowe

Die Revisoren:
Jürgen Kasten
Marion Strohmeier

Diese Satzung wurde beschlossen am 1. Tag auf der Jahresmitgliederversammlung vom 5. / 6. März 2008.

 1. Änderung auf der Jahresmitgliederversammlung am 6.9.2008 (siehe Protokoll)


Bemerkung: Änderungen, Streichungen und Zusätze sind in dieser Fassung enthalten.