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24.02.2010

Hartz IV: Abwrackprämie nicht anrechenbar

Bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen darf die Abwrackprämie nicht als Einkommen angerechnet werden. Dies entschied das hessische Landessozialgericht in einem Eilbeschluss. Die Darmstädter Richter erklärten, die Abwrackprämie habe Hartz-IV-Empfängern nicht so zur Verfügung gestanden, dass sie für den privaten Konsum hätte ausgegeben werden können. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage trete daher nicht ein.

Hartz-IV-Leistungen gekürzt
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis einen knapp 11.000 Euro teueren Neuwagen gekauft und dabei die staatliche Abwrackprämie kassiert. Als die Arbeitsverwaltung davon erfuhr, kürzte sie der 51-Jährigen die Hartz-IV-Leistungen für sechs Monate. Statt 634,23 Euro erhielt die Frau nun nur noch 232,99 Euro monatlich.

Abwrackprämie: zweckbestimmte Einnahme
Die Frau zog daraufhin vor Gericht und hatte Erfolg. Die Richter erklärten, die 2500 Euro Abwrackprämie seien eine zweckbestimmte Einnahme gewesen. Ziel des Staates sei es gewesen, damit den Verkauf neuer Autos anzukurbeln. Dieser Zweck aber werde vereitelt, wenn die Prämie als Einkommen angerechnet werde.

Auto darf nicht als Vermögen angerechnet werden
Der von der Frau gekaufte Neuwagen dürfe auch nicht als Vermögen bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen berücksichtigt werden. Ein Fahrzeug mit einem Wert von bis zu 7500 Euro sei ohnehin geschützt. Darüber hinaus habe die 51-Jährige einen Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, im vorliegenden Fall also 7.650 Euro zusätzlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar. (Aktenzeichen: L 6 AS 515/09 B ER).

Quelle: http://wirtschaft.t-online.de/abwrackpraemie-darf-nicht-auf-hartz-iv-angerechnet-werden/id_21759880/index

17.01.2010

Hartz-IV-Empfänger müssen in teuren Städten nicht in kleinere Wohnung

April 2009: Hartz-IV-Empfänger haben in Ballungsräumen trotz der höheren Mieten Anspruch auf die gleiche Wohnungsgröße wie Arbeitslose außerhalb. Sie dürfen nicht auf besonders kleine Wohnungen verwiesen werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem Grundsatzurteil (AZ: B 4 AS 30/08). Die Arbeitsgemeinschaften (Arge) müssten sich bei der angemessenen Wohnungsgröße an die Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus halten. In dem zu verhandelnden Fall bewohnt der 1945 geborene Arbeitslose eine 56 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung in München. Die Arge hatte den Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) aufgefordert, eine neue Wohnung zu beziehen, da die bisherige mit ihrer Größe und der Miethöhe von 521,52 Euro für eine alleinstehende Person unangemessen sei. Angebracht sei eine Miete von 429,50 Euro. Da der Mann seine Bemühungen, eine entsprechende Wohnung zu finden, nicht nachwies, kürzte die Arge sein ALG II um 92 Euro. Die Kasseler Richter urteilten jedoch, dass die Arge nicht einfach eine kleinere Wohnungsgröße bestimmen könne, als in den bayerischen Vorschriften zur Förderung des Wohnungsbaus aufgeführt sei.
Quelle: apn

17.01.2010

Recht auf kostenlose Rechtsberatung

Karlsruher Richter stärken Rechte der Bürger
 
Juni 2009: Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte Bedürftiger auf kostenlosen anwaltlichen Rat. Wer sich gegen den Bescheid einer Behörde zur Wehr setzen will und dazu den juristischen Rat eines Experten benötigt, kann nicht auf das Fachpersonal derselben Behörde verwiesen werden, die den umstrittenen Bescheid erlassen hat (AZ.: BvR 1517/08). Damit gab das Karlsruher Gericht einer Frau aus Sachsen Recht. Ihr Arbeitslosengeld II war um rund 120 Euro im Monat gekürzt worden, weil sie im Krankenhaus war und deshalb Haushaltsausgaben sparte. Für den Gang zum Anwalt wollte sie finanzielle Unterstützung aus der staatlichen Beratungshilfe in Anspruch nehmen - doch das Amtsgericht Zwickau verwies sie auf den billigeren Weg. Sie solle bei der Behörde selbst Rechtsrat einholen. Das sahen die Verfassungsrichter anders. "Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen will", urteilten die Richter und gaben der Frau Recht.
Quelle: dpa

17.01.2010

Bei Härtefall kein Verkauf von Lebensversicherung

Lebensversicherungen: Jobcenter müssen bei Arbeitslosen künftig genauer prüfen

Mai 2009: Arbeitslose müssen unter bestimmten Umständen ihre angesparten Lebensversicherungen nicht verkaufen, um Hartz IV erhalten zu können. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Aktenzeichen: B 14 AS 35/08 R), müssen Jobcenter künftig genauer überprüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Trifft dies zu, ist dem Arbeitslosen ein Verkauf seiner Lebensversicherungen nicht zuzumuten. Das Urteil betrifft Arbeitslose, die jahrelang selbstständig tätig waren. In dem Rechtsstreit beantragte eine 59-jährige schwerbehinderte Frau aus Mainz Arbeitslosengeld II. Sie war 30 Jahre lang als Ladenbesitzerin und als ambulante Hundepflegerin selbstständig. In dieser Zeit zahlte sie nichts in die Rentenversicherung ein. Für ihre Altersvorsorge sparte sie mit sieben Lebensversicherungen rund 80.000 Euro. Mit 65 Jahren hätte sie zudem Anspruch auf eine Altersrente von 257,10 Euro gehabt. Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II lehnte das Jobcenter jedoch wegen vorhandenen Vermögens ab. Erst müsse sie ihre Lebensversicherungen verkaufen. Das BSG sah dies jedoch anders, verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Landessozialgericht zurück. Jobcenter müssten mehr prüfen, ob eine Anhäufung von ungünstigen Umständen einen Härtefall begründe.

Quelle: dpa

17.01.2010

Neues Urteil zur betrieblichen Altersvorsorge


Februar 2009: Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge dürfen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet werden. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (AZ L 3 AS 118/07). Demnach gelten die nach einer Gehaltsumwandlung vom Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen nicht als zu berücksichtigendes Einkommen. Somit mindern sie auch nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld II. Der Entscheidung lag der Fall eines Paares zugrunde, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte und mittlerweile verheiratet ist. Nachdem der Arbeitslosengeldanspruch des Mannes ausgelaufen war, hatte er bei der zuständigen ARGE Arbeitslosengeld II beantragt. Dies hatte die ARGE mit der Begründung abgelehnt, dass die Partnerin in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe und ihr Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte die ARGE als Einkommen auch die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

07.01.2010

Erstattung von Bestattungskosten

Eine Bestattung kann sehr teuer werden.

September 2009: Wenn ein Hartz-IV-Empfänger für die Bestattung eines nahen Verwandten aufkommen muss, darf ihn das Amt nicht einfach auf Ansprüche gegenüber Verwandten verweisen. Das hat das Bundessozialgericht klargemacht (Az.: B 8 SO 23/08 R). Die obersten Sozialrichter gaben damit einer Kölnerin Recht, deren Ehemann vor zwei Jahren gestorben war. Die Kosten für die Beisetzung, knapp 1400 Euro, wollte die Hartz-IV-Empfängerin von der Stadt Köln zurückhaben. Doch die Behörde verwies auf die 80 Jahre alte Mutter des Verstorbenen, die eigentlich für die Bestattung aufkommen müsse. Bei ihr könne die Witwe die Kosten einklagen. Das ließen die Richter nicht gelten und gaben der Frau Recht.

Quelle: dpa

07.01.2010

Rundfunkgebühr trotz Hartz IV

August 2009: Empfänger von Hartz IV plus Sozialleistungen werden nicht von Rundfunkgebühren (GEZ) befreit - auch wenn sie draufzahlen müssen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sehe für derartige Fälle keine Befreiung vor, heißt es in einem Urteil der Mannheimer Richter. Geklagt hatte eine Frau aus dem Raum Stuttgart gegen den Südwestrundfunk (SWR).

Sie bekam neben ihrem Arbeitslosengeld II einen monatlichen Zuschlag von zehn Euro. Der SWR forderte 17,03 Euro Gebühr, eine Befreiung lehnte er ab. Zu Recht, so das Urteil. Der Gesetzgeber habe eine Befreiung für Hartz-IV-Empfänger, die einen Zuschlag erhalten, generell ausgeschlossen. Das Urteil ist rechtskräftig. (Az.: 2 S 1400/08). Hartz-IV-Empfänger, die keinen Zuschlag erhalten, müssen keine Rundfunkgebühren bezahlen.

Quelle: dpa

07.01.2010

Kein Extra-Geld für die Schülermonatskarte

Oktober 2009: Hartz-IV-Familien müssen die Schülermonatskarten der Kinder von ihrer Regelleistung bezahlen. Ergänzende Leistungen seien gesetzlich nicht vorgesehen, urteilte das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 44/08 R). Im Streitfall besuchte eine Tochter die 20 Kilometer vom Wohnort entfernt gelegene Berufsfachschule. Die Monatskarte kostete 58,70 Euro.

Das Sozialgericht Aurich urteilte, in der Regelleistung seien nur 16,68 Euro für Verkehrskosten enthalten; daher müsse der hier zuständige Landkreis Leer weitere 42 Euro zumindest als Darlehen zahlen. Das BSG hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Die Klägerin müsse leer ausgehen, da es für ein Darlehen angesichts der pauschalierten Hartz-IV-Leistungen keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Anwalt der Klägerin will das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Quelle: dpa

07.01.2010

Hartz IV auch bei verspätetem Antrag

Hartz IV muss auch bei verspätetem Antrag gezahlt werden 
 
Oktober 2009:
Empfänger von Hartz IV haben auch dann noch Anspruch auf ihr Geld, wenn sie sich Monate nicht um ihren Antrag kümmern. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden und damit einem 48-Jährigen recht gegeben. Der Dresdner hatte sich im Juni 2005 beim Arbeitsamt gemeldet und einen Anmeldebogen mit entsprechendem Datum mitgenommen. Er gab ihn aber erst im Januar des nächsten Jahres ab, weil er bis dahin von Erspartem oder Geld seiner Eltern gelebt habe.

Angesichts der langen Zeitspannen wollte die Arbeitsbehörde erst vom Januar an zahlen, der Arbeitslose forderte das Geld auch für die sieben Monate davor. Die Angelegenheit endete in einem Rechtsstreit, den der Arbeitslose vor dem Sächsischen Landessozialgericht verlor. Die obersten Sozialrichter Deutschlands gaben jedoch wieder dem Arbeitslosen Recht (Az.: B 14 AS 56/08 R). Unstrittig sei, dass der Mann seit Juni 2005 Arbeitslosengeld II bekommen konnte. Dieser Anspruch könne aber nicht einfach "verwirken". Stattdessen habe die Behörde die Pflicht, fehlende Angaben zu ergänzen.

Quelle: dpa

24.02.2009

Hartz IV: Kein Arbeitszwang bei Dumpinglöhnen

Verweigert ein Langzeitarbeitsloser Jobangebote zu Dumpinglöhnen, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. So entschied das Sozialgericht Dortmund nach Angaben vom Dienstag dem 24.02.2009 im Fall einer Leistungsbezieherin aus Bochum.

Die Frau sollte bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von gerade einmal 4,50 Euro brutto beschäftigt werden. DIE LINKE Gelsenkirchen begrüßt das Urteil.
Als die arbeitslose Frau die angebotene Arbeit ablehnte, senkte die Arge Bochum die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für drei Monate um 30 Prozent (also um rund 100 Euro) ab. Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem „untersten Tariflohn“ von 9,82 Euro nicht zumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidrigen Lohnwucher, erklärte das Gericht. Wenn die ARGEN Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, bedeute das , Lohndumping offiziell zu unterstützen und somit das Lohngefüge weiter nach unten abzusenken.

DIE LINKE Gelsenkirchen bezeichnet den Richterspruch als „Urteil gegen die Logik von Hartz IV“. Tausende ALG II-Bezieher befinden sich in ähnlichen Situationen wie die Klägerin. Das Urteil zeigt auf welch wackligen Füßen die gesamte Praxis der Ein-Euro-Jobs steht. Sie trägt flächendeckend dazu bei, das gesamte Lohn- und Einkommensgefüge nach unten zu drücken. Dies haben wir immer wieder kritisiert.
Nur ein gesetzlicher Mindestlohn ist ein geeignetes Instrument gegen Armutslohn-Arbeitgeber. Das Urteil stellt eine wichtige Absicherung von „Hartz IV“-Empfängern dar.

Aktenzeichen Sozialgericht Dortmund: Az.: S 31 AS 317 / 07

 

19.02.2009

Hartz-IV-Urteil: Kein Anspruch auf Kabelfernsehen

Hartz-IV-Empfänger haben kein Recht auf Kabelanschluss 
Immer wieder beschäftigten die Klagen von Hartz-IV-Empfängern die Gerichte.
Meist geht es dabei um Kosten und Gebühren, die die Behörden nicht zahlen wollen.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf die Bezahlung eines Kabelanschlusses haben (Az.: B 4 AS 48/08 R). Die Übernahme der Kosten ist nur dann erlaubt, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es keine Alternativen zum Kabelfernsehen gibt.

Bundessozialgericht: Az.: B 4 AS 48/08 R

Quelle: T-online

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31.01.2009

Mietenspiegel Gelsenkirchen

Sie als Mieter haben das Gefühl, dass die Miete Ihrer neuen Wohnung zu hoch ist? 
Der Mieter will nicht einsehen, dass die Miethöhe gerechtfertigt ist?
Mit dem Mietenspiegel haben Sie eine Orientierungshilfe...

Hier der z.Z. aktuelle Mietenspiegel der Stadt Gelsenkirchen

24.01.2009

Urteil: Hartz IV-Empfänger müssen keinen Hausbesuch dulden

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen müssen Hartz-IV-Empfänger keine Wohnungsbesichtigungen dulden. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keine gesetzliche Grundlage, die den Arbeitssuchenden dazu verpflichtet, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.

Im aktuellen Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold eingelegt, welches gegen ihn entschieden hatte. Dieses Urteil revidierte das Essener Landessozialgericht (Az.: LSG NRW L 7 B 284/07 AS ER). So sei in Artikel 13, Abs. 7 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung geregelt und die dürfe nicht ohne gesetzliche Grundlage verletzt werden, so die Richter. Diese gesetzliche Grundlage oder eine vergleichbare Regelung, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigen würde, existiere jedoch nicht. Der Argumentation der Ämter, dass ein Hartz-IV-Empfänger Hausbesuche dulden müsse, da er der Mitwirkungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch I (SBG I) unterliegt, folgte das Gericht damit nicht. Die genannte Mitwirkungspflicht gelte vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, vor allem bezüglich körperlicher Untersuchungen, aber nicht im Zusammenhang mit Artikel 13.

Eine Weigerung des Hartz-IV-Empfängers dürfe zudem nicht dazu führen, dass die Leistungen aus formellen Gründen verweigert werden. Allerdings können die Ämter den Leistungsantrag ggf. wegen fehlender materieller Voraussetzungen (z.B. fehlende Hilfsbedürftigkeit) ablehnen.

 

Quelle:

Die Juristin, Rechtsanwältin Halina Wawzyniak kommentiert aktuelle Urteile in der Clara!
RA Halina Wawzyniak

1. Fahrtkosten sind zu erstatten

In einem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 50/06 R) wurde festgehalten, dass Leistungsbeziehenden nach dem SGB II für Pflichttermine bei Sozialbehörden anfallende Fahrtkosten erstattet werden müssen. Damit hat das BSG im konkreten Fall einem Hartz-IV-Empfänger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 1,76 EUR bewilligt, die zuvor mit Verweis auf eine Bagatellgrenze verweigert wurden. 

2. Keine Verwertung von Vermögen, wenn Verwertbarkeit nicht absehbar

In einem Urteil vom 6.12.2007 (B14/7b AS 46/06) hat das BSG im Sinne der Leistungsbeziehenden entschieden.
In dem vom Sozialgericht zu entscheidenden Fall war der Kläger Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück. Das darauf befindliche Haus gehört dem Kläger. Auf Grund eines lebenslangen Nießbrauchrechts wohnt die Mutter des Klägers in dem Haus. Die Arbeitsagentur gewährte dem Kläger zunächst Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) lediglich als Darlehen, weil sie der Ansicht war, dass der Kläger mit dem Erbbaurecht und dem auf dem Grundstück befindlichen Haus über verwertbares Vermögen verfüge. Der Ansicht der Beklagten schob nun das BSG einen Riegel vor, in dem es erklärte, dass dem Kläger die Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zustehen. Dies meint, er bekommt die Leistungen nach dem SGB II und muss diese nicht zurückzahlen. Das BSG kam zu dieser Entscheidung, weil es der Ansicht war, dass das Vermögen des Klägers in absehbarer Zeit nicht verwertbar ist.

3. Recht auf PKW für ALG-II-Empfänger

Leistungsbeziehende von ALG II haben nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes in Kassel vom 6. September 2007 (AZ.: B 14/7b AS 66/06) Anspruch auf einen gebrauchten Mittelklassewagen, ohne dass dieser beim Arbeitslosengeld II als Vermögen angerechnet wird. Ein Oberfeldwebel der Reserve aus dem Kreis Bad Dürkheim hatte 2005 für sechs Wochen Arbeitslosengeld II beantragt. Vor und nach dieser Zeit war er als Soldat im Kosovo und in Afghanistan eingesetzt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hatte den Antrag mit Verweis auf das Vermögen des Klägers abgelehnt. Die Begründung der ARGE: Der Kläger besitzt neben zwei Lebensversicherungen auch einen Mittelklassewagen im Wert von 9.600 Euro. Das Fahrzeug, sei unangemessen, weil es damit 2.100 Euro über dem als angemessen angesehenen Pauschalbetrag liege. Der Mann hat geklagt und vor dem Sozialgericht Recht bekommen.
Das Bundessozialgericht entschied, dass nur die Summe von 2.100 Euro als Vermögen zu werten sei. Dem Kläger stehe ein Vermögensfreibetrag von 9.095 Euro zu. Damit habe er auch Anspruch auf Arbeitslosengeld Das Bundessozialgericht zog zur Berechnung der Obergrenze die Kfz-Hilfeverordnung und das Bundessozialhilfegesetz heran. Laut der Kfz-Hilfeverordnung haben behinderte Arbeitnehmer den Anspruch auf ein Auto im Wert von 9.500 Euro, um damit zur Arbeit zu gelangen. Auch bei den Grundsicherungsleistungen des SGB II steht die Notwendigkeit der Integration des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben im Mittelpunkt, so dass die genannte Wertgrenze, die im Zusammenhang mit der Teilhabe behinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben aufgestellt worden ist, auf das Recht der Grundsicherung von Arbeitsuchenden übertragbar ist Langzeitarbeitslosen steht zudem ein Lebensstandard zu, der den unteren 20 Prozent der Gesellschaft entspricht.

1. - 3. - Quelle Clara Nr.: 8 Seite 38

Fahrtkostenerstattung

JobCenter müssen Fahrtkosten erstatten

Das JobCenter pflegt den Kontakt zu seinen Kundinnen und Kunden. Daher lädt sie immer wieder gerne einmal ein. Die Ihnen hierdurch entstehenden Fahrtkosten
mussten Sie bislang aus Ihrer eigenen Tasche bezahlen. Dieses Ärgernis
hat endlich ein Ende!

Für die meisten kostet ein Besuch beim JobCenter (gerade auch nach den
Umzügen) 4,20 Euro (2x Preisstufe A im VRR) und lag somit unterhalb der
„Bagatellgrenze“ von 6,- Euro. Die Folge war: Sie blieben auf den Kosten
sitzen. Diese Praxis ist unzulässig, wie am Nikolaustag (6. Dezember 2007)
das Bundessozialgericht (BSG) letztinstanzlich entschieden hat. Das BSG
schloss sich der Auffassung des Klägers an, dass auch deutlich geringere
Beträge - angesichts des knapp bemessenen Budgets eines
Hartz4-Empfängers - zu erstatten sind.

Geklagt hatte ein arbeitsloser Augsburger, der 1,76 Euro erstattet haben
wollte (acht Kilometer mit dem Auto á 22 Cent). Der Mann argumentierte
damit, dass ihm nach dem Hartz-IV-Regelsatz nur 11,52 EUR am Tag
zustünden. „Ich will nicht sagen, dass mein Mandant an Meldetagen nichts
essen darf, aber irgendwo muss es ja gespart werden“, sagte sein Anwalt.
Die Richter folgten der Argumentation des Anwalts. Eine „Bagatellgrenze“
von sechs Euro sei bei den beschränkten Verhältnissen eines ALG
II-Empfängers nicht angemessen.

Konkret heißt das: Beantragen Sie für jeden Besuch des JobCenters, bei
dem Ihnen Fahrtkosten entstehen, die Erstattung. Hierzu können Sie
unsere Vorlage verwenden:

Mustertext - Fahrtkostenerstattung!

   "ACHTUNG - Mustertext muss individuell angepasst werden!"


Wieder einmal hat sich gezeigt, dass die gängige Praxis der JobCenter
vor Gericht oftmals keinen Bestand hat. Widersprüche und Klagen lohnen
sich. Verbreiten Sie diese Information weiter!!!

Rai

 

Betriebskosten

Hartz IV Empfänger vor Gericht

Stichwort "Betriebskosten": Hat die Arbeitsagentur neben den Heizkosten als weitere Betriebskosten einer Mietwohnung auch den Aufwand für Strom und Warmwasser zu übernehmen?

und hier das Urteil vom 29.12.2006, AktenzeichenSG Frankfurt am Main - S 58 AS 518/05) 

Rhein-Main Jobcenter GmbH
Beklagte

hat die 58. Kammer des Sozialgerichtes Frankfurt am Main ohne mündliche Verhandlung am 29. Dezember 2006 durch Richter am Sozialgericht Karst für Recht erkannt:

Unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger den 20,74 € übersteigenden Betrag an monatlichen Stromkosten als zusätzliche Unterkunftskosten für dem Bescheid vom 14.06.2005 umfassten Zeitraum monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Eine Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger nach den SGB II zu gewährenden Unterkunftskosten.
Mit Bescheid der Beklagten vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 wurden dem Kläger neben der monatlichen Regelleistung in Höhe von 345 € auch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 571,43 € als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt. Von letztgenannten Betrag war die monatliche Gesamtmiete (Nettomiete plus Nebenkosten) in Höhe von 519,43 € sowie der an das Energieversorgungsunternehmen Mainova zu entrichtende monatliche Abschlagszahlung für Erdgas in Höhe von 52 € umfasst. Den dem Kläger von der Mainova ebenfalls in Rechnung gestellten monatlichen Abschlagszahlung für Strom in Höhe von 41 € nahm die Beklagte von der Bewilligung der Unterkunftskosten aus.
Mit seiner nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens am 19.09.2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage macht der Kläger geltend, auch die Stromkosten seien von der Beklagten als Bestandteil der Unterkunftskosten zu übernehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung Ihres Bescheides vom 14.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 zu verurteilen, auch die monatlichen Stromkosten als Unterkunftskosten zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt

Die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Nach Ihrer Auffassung sind diejenigen Nebenkosten nicht als Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zu übernehmen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt würden. Dies sei bei den Stromkosten der Fall. Sie seien in der dem Kläger bewilligten monatlichen Regelleistung bereits enthalten.

Mit Schreiben vom 28.11.2005 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, über den Rechtsstreit gemäß § 105 Sozialgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe

Es konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.

Der Kläger kann beanspruchen, dass die monatlichen Stromkosten von der Beklagten als Unterkunftskosten übernommen werden, soweit sie den Betrag von monatlich 20,74 € übersteigen.

Nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II hat der Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören neben der Miete die Mietnebenkosten, insbesondere diejenigen, sie sich aus dem Mietvertrag ergeben oder vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung sind jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst werden.
Es ist davon auszugehen, dass in der monatlichen Regelleistung von 345 € auch Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 € enthalten sind.

Das Gericht teilt insoweit die Auffassung anderer Sozialgerichte, die ebenfalls eine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung um einen auch die Stromkosten betreffenden Betrag für zulässig erachtet haben, weil dieser bereits im Regelsatz von 345 € enthalten ist.
(Sozialgericht Freiburg vom 12.08.2005 S 9 AS 1048/05; Sozialgericht Dresden vom 06.09.2005 S 21 AS 21/05; Sozialgericht Aurich vom 12.10.2005 S 15 AS 159/05; Sozialgericht Berlin vom 02.08.2005 S 63 AS 1311/05). Hinsichtlich der Berechnung der im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten folgt das Gericht der Rechtsprechung des Sozialgerichtes Freiburg.
Dieses hat hierzu folgendes ausgeführt:

Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber – der Verordnungsbegründung zufolge – auf der Grundlage der Verbrauchsangaben der untersten 20 v. H. nach der ihren Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der zum 1.Juli 2003 hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des Statistischen Bundesamts unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt.
Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarfen zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des so genannten Eckregelsatz auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 „Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe“, der der verfahrensgegenständlichen Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 Euro) angegeben.
Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber lediglich „weitgehend“ – und eben nicht in vollem Umfang – zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die „voll“ anzuerkennenden Positionen für Reparaturen und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sowie nach Roth/Thome, Leitfaden Sozialhilfe schließlich können die Stromkosten – und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten – aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 Euro ( die Reparaturen mit 3,50 Euro und die Instandhaltung mit 1,69 Euro) berechnet werden.

Es ist mithin davon auszugehen, dass von den Stromkosten des Klägers dieser Betrag von 20,74 € bereits in der Regelleistung umfasst ist. Der darüber hinausgehende Anteil ist von der Beklagten zu übernehmen.

Eine Berufung war nicht zugelassen, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Mustertext Stromkosten > Download

 

 "ACHTUNG - Mustertext muss individuell angepasst werden!"